Gesetze / Berufsbildungsgesetz

BBiG

§ 9 Regelungsbefugnis

Stand: 30.04.2025

Bund3 Fassungen13 Entscheidungen

Soweit Vorschriften nicht bestehen, regelt die zuständige Stelle die Durchführung der Berufsausbildung im Rahmen dieses Gesetzes.

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