Gesetze / Berufsbildungsgesetz

BBiG

§ 9 Regelungsbefugnis

Stand: 30.04.2025

Bund3 Fassungen16 Entscheidungen

Soweit Vorschriften nicht bestehen, regelt die zuständige Stelle die Durchführung der Berufsausbildung im Rahmen dieses Gesetzes.

§ 8 § 10